§ 17 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken
Stand: 09.11.2022
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- BFH, 14.10.2025 – VII R 21/23(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.10.2025 - VII R 13/23 - Zum Besitz im Kaffeesteuerrecht)
- BFH, 14.10.2025 – VII R 13/23 · Zum Besitz im KaffeesteuerrechtZitiert von 1
- FG Düsseldorf, 18.04.2018 – 4 K 123/16 VKZitiert von 3
- FG Düsseldorf, 15.11.2023 – 4 K 812/23 VK
- FG Düsseldorf, 29.09.2023 – 4 V 1068/23 A (VTa)
- FG Düsseldorf, 19.04.2017 – 4 K 791/16 VKZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/17#abs-1 (1) Wird Kaffee in anderen als den in § 16 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 genannten Fällen aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher
Die Steuer entsteht nicht, sofern sich an die Beförderung eine Steuerbefreiung anschließt. Steuerschuldner ist der Bezieher des Kaffees.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/17#abs-2 (2) Gelangt Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch, dass der Kaffee erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet wird. In allen anderen Fällen entsteht die Steuer mit dem Inbesitzhalten des Kaffees, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde. Dies gilt nicht, wenn der in Besitz gehaltene Kaffee
Steuerschuldner ist, wer den Kaffee versendet, in Besitz hält oder verwendet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/17#abs-3 (3) § 11 Absatz 3 und 6 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/17#abs-4 (4) Wer Kaffee nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten. Wer Kaffee nach Absatz 2 Nummer 2 durch das Steuergebiet durchführen will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/17#abs-5 (5) Der Steuerschuldner hat für Kaffee, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/17#abs-6 (6) Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Kaffee nicht nur gelegentlich beziehen, die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung angewendet wird und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 Satz 1 gleichsteht. Die Erlaubnis wird unter Widerrufsvorbehalt nur Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Vor der Erlaubnis ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während eines Monats entsteht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/17#abs-7 (7) Die Erlaubnis nach Absatz 6 Satz 1 ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 6 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/17#abs-8 (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7 zu erlassen.